Statuten
Statuten des Vereines IFMA Austria
IFMA Austria International Facility Management Association Austria
Verein zur Förderung des Facility Managements in Österreich unter Beachtung internationaler Entwicklungen
Stand: 11. Juni 2025
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „International Facility Management Association Austria" (IFMA Austria).
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2. Zweck
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 34 ff BAO. Er bezweckt die Forschung und Fortbildung im Bereich des Facility Managements und die öffentliche Information darüber in Österreich im Sinne der International Facility Management Association (IFMA) mit Sitz in Houston, Texas, USA, mit der er affiliiert ist.
2.2. Nach ÖNORM EN ISO 41011 wird unter Facility Management die organisatorische Funktion, die Personen, Ort und Prozess innerhalb der bebauten Umgebung zu dem Zweck integriert, die Qualität des Lebens von Personen und die Produktivität des Kerngeschäfts zu verbessern, verstanden.
Beispiele aus dem Anwendungsbereich von Facility Management sind:
Fläche und Infrastruktur
- Unterbringung
- Arbeitsplatz
- Technische Infrastruktur
- Reinigung
- Sonstige Flächen und Infrastruktur
Mensch und Organisation
- Gesundheit, Arbeitsschutz und Sicherheit
- Hospitality
- Information und Kommunikation
- Logistik
3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
3.1. Ideelle Mittel
Dem Erreichen des Satzungszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
3.1.1. Aus- und Weiterbildung von Facility Managern und Facility Serviceerbringern
3.1.2. Veranstaltungen wie Vorträge, Diskussionen, Kongresse, Tagungen, Workshops, Seminare
3.1.3. Erarbeiten von beruflichen Standards, Methoden und Arbeitsmitteln auf wissenschaftlicher Basis
3.1.4. Erfahrungsaustausch, insbesondere auch in regionalen Gruppen
3.1.5. Information der Öffentlichkeit über Forschungsergebnisse
3.1.6. Forschung und Fortbildung im Bereich des Facility Managements und die öffentliche Information darüber in Österreich.
3.2. Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.2.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen, Veranstaltungen und Publikationen
3.2.3. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
3.2.4 Erträge aus Vermögenverwaltung, z.B. Bankzinsen
Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Jed-wede Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Gemeinnützigkeit
4.1. Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
4.2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
4.3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
4.4. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
4.5. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe und Gewerbebetriebe nur führen, wenn diese über eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
4.6. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
4.7. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder bei Sacheinlagen den gemeinen Wert ihrer Sachen zum Zeitpunkt der Einlage erhalten. Ist bei Sacheinlagen der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Rückzahlung geringer als zum Zeitpunkt der Einlage, kann maximal der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Rückzahlung gewährt werden.
4.8. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremd-übliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
4.9. Alle Organe des Vereines haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4.10. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
4.11. Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.
4.12. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
4.13. Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der Gesamtressourcen Tätigkeit als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
4.14. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
4.15. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
4.16. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Vereines als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
4.17. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
4.18. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
4.19. Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
5. Mitgliedschaft
Es gibt folgende Kategorien von Mitgliedern:
5.1. Professionelle Mitglieder sind natürliche Personen, die beruflich für das gesamte Facility Management oder signifikante Teilbereiche desselben in einer Organisation verantwortlich sind.
5.2. Assoziierte Mitglieder sind natürliche Personen, welche beruflich in Organisationen, welche Facility Management Produkte oder Dienstleistungen anbieten, tätig sind.
5.3. Studentenmitglieder sind professionelle Mitglieder, die über einen gültigen Studenten oder Schülerausweis verfügen und unter dem Status Studentenmitglied beigetreten sind. Eine einschlägige und anerkannte FM Aus- und Weiterbildung ist Beitrittskriterium.
5.4. Fördernde Mitglieder sind Unternehmen oder Organisationen, welche Produkte und Dienstleistungen im Bereich des Facility Managements anbieten.
Über ihre Aufnahme gemäss ihrem schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet -
6.1. mit Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.2. durch Tod bei natürlichen Personen. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.3. durch Austritt, welcher nur schriftlich eingeschrieben an die Vereinsadresse per 31. Dezember jedes Jahres mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden kann. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.4. durch Streichung eines Mitglieds durch den Vorstand, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.5. durch Ausschluss - dieser kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand festgesetzten Richtlinien an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Verei-nes zu beanspruchen.
7.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften zur Erreichung der Vereinsziele beizutragen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Geschäftsstelle,
die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte statt.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per E-mail möglich) einzuladen.
9.4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine vom Mitglied nachweislich nominierte Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Übertragung des Stimmrechtes unter Studentenmitgliedern ist unzulässig.
9.6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter - Abs. 5) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, sowie des Protokolls der letzten Sitzung
10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag
10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer
10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, welche nicht niedriger als die von der IFMA festgesetzten sein dürfen
10.5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
10.6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
10.7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Vorsitzender-Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Bei Bedarf hat der Vorstand das Recht, weitere wählbare Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl in die gleiche Funktion ist zulässig.
11.4. Die Funktionsdauer des Vorsitzenden des Vorstandes beträgt zwei Jahre beziehungsweise zwei Funktionsperioden. Nach der Funktionsperiode als Vorsitzender übernimmt dieser für eine Funktionsperiode die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende in der darauffolgenden Funktionsperiode ist der designierte Vorsitzende der wiederum nächsten Funktionsperiode.
Die genannten Funktionsdauern bzw. Funktionsperioden können bei Bedarf ausgedehnt werden.
11.5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.
11.10. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung ei-nes Nachfolgers wirksam.
12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Erstellung des Jahresbudgets, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres nach Abschluss des Rechnungsjahres
12.2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
12.3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
12.4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen
12.5. Verwaltung des Vereinsvermögens
12.6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
12.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, Abschluss von Dienst- und Werkverträgen
12.8. Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung
13. Vertretung
13.1. Der Vorstand vertritt nach außen die im Verband abgestimmten Meinungen, durch den jeweiligen vom Kollektivorgan bestimmten Sprecher.
13.2. Den Verein verpflichtende Dokumente sind vom Vorsitzenden - bei Verhinderung einem seiner Stellvertreter - und einem zweiten vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
13.3. Der Vorsitzende ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14. Die Geschäftsstelle
Der Vorstand kann die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines an natürliche oder juristische Personen delegieren, welche die Geschäftsstelle in Abstimmmung mit dem Vorstand führen.
15. Die Rechnungsprüfer
15.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
16. Das Schiedsgericht
16.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Ein Streitteil kann ein Schiedsgericht fordern. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3. Falls ein Streitteil keine Schiedsrichter nennt, ist der Vorstand verpflichtet, zwei Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall darf der Vorstand nicht dem Schiedsgericht angehören. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird wie oben gewählt.
16.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereines
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
17.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für in dieser Rechtsgrundlage genannte, gemäß §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke zu verwenden.
18. IFMA International
18.1. Der gewählte Vorstand der IFMA Austria ist berechtigt, Änderungen der Statuten der IFMA Austria vorzuschlagen. IFMA International ist über die geplanten Statutenänderungen mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu informieren. Sollte IFMA International nicht mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung ein eindeutig begründetes und dem österreichischen Recht nicht wiedersprechendes Veto einlegen, so gilt dies als Zustimmung zu den Statutenänderungen der IFMA Austria.

